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   RG, 20.05.1913 - Rep. III. 373/12   

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https://dejure.org/1913,4
RG, 20.05.1913 - Rep. III. 373/12 (https://dejure.org/1913,4)
RG, Entscheidung vom 20.05.1913 - Rep. III. 373/12 (https://dejure.org/1913,4)
RG, Entscheidung vom 20. Mai 1913 - Rep. III. 373/12 (https://dejure.org/1913,4)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist das Dienstverhältnis des bauleitenden Architekten der Kündigung nach § 627 BGB. unterworfen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauleitender Architekt; Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 82, 285
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 18.10.1984 - IX ZR 14/84

    Begriff der Vertrauensstellung

    Schon das Reichsgericht (RGZ 82, 285, 286; vgl. weiter RGZ 146, 116, 117) hat darin einen Hinweis auf ein im allgemeinen bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstberechtigten und Dienstverpflichteten gesehen, das nicht bei allen Diensten höherer Art vorliegen muß, und sich dafür auf die Verhandlungen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen, wonach das Kündigungsrecht nur in Frage kommen solle, "wenn eine ganz bestimmte Leistung den Gegenstand des Vertrages bildet, deren Ausführung eine besondere persönliche Beziehung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber voraussetzt" (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich 2. Bd. Protokolle E § 566 (G 626-628) S. 913).
  • BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 195/62

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung (BGHZ 31, 224, 228) [BGH 26.11.1959 - VII ZR 120/58] ausgesprochen, daß die Leistungen eines Architekten, dem alle Aufgaben von der Planung bis zur örtlichen Bauaufsicht obliegen, entgegen der Meinung des Reichsgerichts (RGZ 82, 285, 287) als Dienste höherer Art anzusehen wären, die auf Grund eines besonderen Vertrauens nicht nur in die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch zu der Person des Architekten übertragen werden; ob dies auch dann gilt, wenn die Dienste des Architekten erst nach Abschluß der Planung beansprucht werden, wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend bejaht (OLG Hamm, SJZ 1950, 571; OLG Schleswig, SchlHAnz 1955, 155; OLG Koblenz, NJW 1958, 634 [OLG Koblenz 21.11.1957 - 5 U 77/57]; Staudinger/Neumann, BGB 11. Aufl. Randn. 4 zu § 627; Roth-Gaber, Kommentar zum Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, 6. Aufl. S. 209; a.M. noch BGB-RGRK Anm. 1 zu § 627 BGB unter Hinweis auf RGZ 82, 285), muß aber für den vorliegenden Fall nicht entschieden werden.
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